Die Sparkasse Elbe-Elster will mit der Gründung der Sparkassenstiftung „Zukunft Elbe-Elster-Land“ langfristig sichtbare Zeichen der Gemeinnützigkeit setzen und dafür größere finanzielle Mittel bereitstellen. Die Stiftungstätigkeit ist auf das Elbe-Elster-Land, dem gegenwärtigen Territorium des Landkreises Elbe-Elster, abgestellt. Das Elbe-Elster-Land ist im Anhang im Kartenauszug dargestellt.
(1) Die Stiftung führt den Namen Sparkassenstiftung „Zukunft Elbe-Elster-Land“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Finsterwalde.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Kultur, Denkmalschutz, Jugend, Gesundheit, Sport, Natur- und Umweltschutz sowie Bildung im Elbe-Elster-Land.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Die Stiftung wird mit 800.000,00 DM ausgestattet. Die Sparkasse Elbe-Elster wird innerhalb von vier Jahren nach Stiftungsgründung weitere 2.200.000,00 DM dem Stiftungsvermögen zuführen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(3) Dem Stiftungsvermögen können Zuwendungen des Stifters oder Dritter zuwachsen (Zustiftungen). Zustiftungen Dritter bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
(4) Die Mittel der Stiftung können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können und somit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorgaben bestehen. Unabhängig davon können freie Rücklagen im Sinne des § 58 Ziffer 7 a der Abgabenordnung gebildet werden.
(5) In den einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen bis max. 10 v. H. selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des
Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit der Vorstand dies zuvor durch Mehrheit von 2/3-gefassten Beschluss festgestellt hat. Das Kuratorium hat einem Angriff des Stiftungsvermögens ebenfalls mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder zuzustimmen. Die Genehmigung der Stiftungsbehörde ist vor einem Angriff des Stiftungsvermögens erforderlich.
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen bestimmt sind.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Der Zweck der Stiftung wird auch erfüllt, wenn sie ihre Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(6) Dem Träger der Sparkasse Elbe-Elster dürfen für seine ihm zugeordneten Pflichtaufgaben keine Finanz- und Sachmittel zugewandt werden.
(1) Organe der Stiftung sind
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder dieser Organe ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, die sich derzeit bei Kuratoren auf 30,00 Euro je Sitzung des Kuratoriums und bei Mitgliedern des Vorstandes auf 75,00 Euro je Vorstands- und Kuratoriumssitzung beläuft. Im Übrigen dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(1) Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Kuratoren, welche ihren Wohn- oder Arbeitssitz im Elbe-Elster-Land haben und mit diesem nachhaltig eng verbunden sind.
(2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster. Stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums ist ein Mitglied des Vorstandes der Sparkasse Elbe-Elster.
(3) Die weiteren Kuratoren werden entsprechend der Maßgabe im Absatz 1 durch den Verwaltungsrat der Sparkasse Elbe-Elster gewählt und zwar
(4) Die Kuratoren werden für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster gewählt. Nach deren Ablauf üben die Kuratoren ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Kuratoriums weiter aus. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kurator vor Ablauf der Wahlzeit aus seinem Amt oder seiner Funktion, die für die Bestellung als Kurator maßgebend war, aus, so endet damit gleichzeitig die Mitgliedschaft im Kuratorium. An seine Stelle tritt der Nachfolger im Amt nach Absatz 2 bzw. das neu gewählte Mitglied nach Absatz 3 für die restliche Amtszeit.
(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit, insbesondere stellt es auf der Grundlage der Satzung und gesetzlicher Bestimmungen die Beachtung der Stiftungszwecke entsprechend § 2 sicher.
(2) Das Kuratorium ist zuständig für
(3) Das Kuratorium beschließt mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder über eine vorübergehende Inanspruchnahme des satzungsgemäßen Stiftungsvermögens nach § 3 Absatz 5, mit 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder über
(4) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Das Kuratorium erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Mindestens zweimal jährlich ist eine Sitzung anzuberaumen, im Übrigen stets, wenn mindestens zwei Kuratoren oder der Vorstand dies verlangen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil
(3) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Kurator zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind dabei im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift ist dem Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wenn mindestens vier Kuratoren, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kuratoren gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters, den Ausschlag.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster bestellt werden. Eine Wiederbestellung oder die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Von den Vorstandsmitgliedern gehört mindestens ein Mitglied dem Vorstand der Sparkasse Elbe-Elster an. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter, § 6 Absatz 4 gilt sinngemäß.
(2) Vorsitzender des Vorstandes ist stets das in den Vorstand der Stiftung gewählte Vorstandsmitglied der Sparkasse Elbe-Elster. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gehört mehr als ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dem Vorstand der Sparkasse Elbe-Elster an, so bestimmt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 der Vorstand der Sparkasse Elbe-Elster den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Mitglieder des Gründungsvorstandes vom Stifter in der Stiftungsurkunde für die verbleibende Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster bestellt.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie unter Angabe einer Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes oder das Kuratorium dieses verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung kommen nur dann zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen.
(3) Die Änderung der Satzung, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden.
(4) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind dabei im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen.
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Der Vorstand kann gegebenenfalls einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Diesem kann eine angemessene Vergütung gewährt werden, soweit der Umfang der Verwaltungsaufgaben dies erforderlich macht und ausreichende Mittel für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbleiben.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form der Jahresrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen.
(3) Der vom Kuratorium festgestellte Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und der Jahresabschluss sind der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(1) Änderung des Zweckes, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 bedarf der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder und der Zustimmung des Kuratoriums mit einer 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder. Anschließend ist die Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde einzuholen. Änderungen des Stiftungszweckes dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Entsprechende Beschlüsse der Stiftungsorgane bedürfen vor der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 bedürfen der Einstimmigkeit aller Voratandsmitglieder und der Zustimmung des Kuratoriums mit einer 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder. Anschließend ist die Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde einzuholen. Änderungen des Stiftungszwecks dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Entsprechende Beschlüsse der Stiftungsorgane bedürfen vor der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.
(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg.
(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans unverzüglich mitzuteilen. Die Annahme- bzw. Rücktrittserklärung oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung, den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sowie über den Angriff des Stiftungsvermögens bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Bei der Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen nach Abzug etwa bestehender Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf den Träger der Sparkasse Elbe-Elster zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die unter § 2 genannten Stiftungszwecke zu verwenden. Hierbei sind in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt die Vorschriften des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zugrunde zu legen.
Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.
Finsterwalde, den 27. März 2024
Sparkasse Elbe-Elster
gez. Boche Vorsitzender des Kuratoriums
gez. Thomas Jentzsch Vorsitzendes Mitglied des Kuratoriums
gez. Prescher, gez. Hettwer
Der Vorstand
Das Tätigkeitsgebiet der Sparkassenstiftung "Zukunft Elbe-Elster-Land"
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