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Thomas Hettwer

Mitglied des Stiftungsvorstandes

Satzung

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Präambel

Die Sparkasse Elbe-Elster will mit der Gründung der Sparkassenstiftung „Zukunft Elbe-Elster-Land“ langfristig sichtbare Zeichen der Gemeinnützigkeit setzen und dafür größere finanzielle Mittel bereitstellen. Die Stiftungstätigkeit ist auf das Elbe-Elster-Land, dem gegenwärtigen Territorium des Landkreises Elbe-Elster, abgestellt. Das Elbe-Elster-Land ist im Anhang im Kartenauszug dargestellt.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Sparkassenstiftung „Zukunft Elbe-Elster-Land“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Finsterwalde.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Kultur, Denkmalschutz, Jugend, Gesundheit, Sport, Natur- und Umweltschutz sowie Bildung im Elbe-Elster-Land.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik, der Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen, die Stiftung von Kunst- und Kulturpreisen, der Erhalt und die Wiederherstellung von Kunstwerken sowie die Vergabe von Stipendien an Studenten mit Wohnsitz im Elbe-Elster-Land.
  2. die Förderung des Denkmalschutzes, insbesondere der Restaurierung, dem Erhalt und die Wiederherstellung vonDenkmälern, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
  3. die Förderung der Jugend, insbesondere die Unterstützung von Projekten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, die Prämierung beispielhafter Aktionen und Leistungen, die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, zur Betreuung von gefährdeten Kinder- und Jugendlichen sowie der Jugendfürsorge, soweit kein gesetzlicher Anspruch
    besteht.
  4. die Förderung der Gesundheit, insbesondere die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Bereich der Krankheitsverhütung und Krankheits-vorbeugung (prophylaktische Maßnahmen), der Suchthilfe sowie der Sterbenden, soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht.
  5. die Förderung des Sports, insbesondere des Breitensports durch Unterstützung der Vereinsarbeit von gemeinnützig anerkannten Sportvereinen, die Vergabe von Stipendien an überdurchschnittliche Talente im Breitensport mit Wohnsitz im Elbe-Elster-Land, die Bezuschussung von Trainingsaufenthalten, Wettkämpfen, zum Erwerb von Sportgeräten und Ausrüstungen sowie für den Erhalt und die Erweiterung von vereinseigenen Sportanlagen.
  6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere durch die Unterstützung von regional tätigen gemeinnützigen Vereinen und Institutionen mit dem Zweck zum Schutz und Pflege der Natur und ihrer Tier- und Pflanzenwelt sowie einer naturverbundenen Landschaftsgestaltung, der öffentlichen Wissensvermittlung von Natur- und Umweltthemen sowie der Umsetzungen von regionalen Natur- und Umweltschutzprojekten.
  7. der Förderung von Bildung, insbesondere durch die Heranführung der Jugend an zukunftsorientierte, naturwissenschaftliche und medientechnische Themen, der Wissenschaft und Lehre im Bereich der technologie- und wissenschaftsrelevanter Fragestellungen, den Aufbau von Netzwerken zwischen Einrichtungen aus dem Elbe-Elster-Land mit Hochschulen und zukunftsweisenden Bildungseinrichtungen, die Vergabe von Stipendien zur Einzel- und Begabtenförderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Finanzierung der Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und des öffentlichen Meinungsaustausches.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen

(1) Die Stiftung wird mit 800.000,00 DM ausgestattet. Die Sparkasse Elbe-Elster wird innerhalb von vier Jahren nach Stiftungsgründung weitere 2.200.000,00 DM dem Stiftungsvermögen zuführen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) Dem Stiftungsvermögen können Zuwendungen des Stifters oder Dritter zuwachsen (Zustiftungen). Zustiftungen Dritter bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.

(4) Die Mittel der Stiftung können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können und somit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorgaben bestehen. Unabhängig davon können freie Rücklagen im Sinne des § 58 Ziffer 7 a der Abgabenordnung gebildet werden.

(5) In den einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen bis max. 10 v. H. selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des
Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit der Vorstand dies zuvor durch Mehrheit von 2/3-gefassten Beschluss festgestellt hat. Das Kuratorium hat einem Angriff des Stiftungsvermögens ebenfalls mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder zuzustimmen. Die Genehmigung der Stiftungsbehörde ist vor einem Angriff des Stiftungsvermögens erforderlich.

§ 4 Mittelverwendung und Mittelweitergabe

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen bestimmt sind.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes.

(4) Der Zweck der Stiftung wird auch erfüllt, wenn sie ihre Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(6) Dem Träger der Sparkasse Elbe-Elster dürfen für seine ihm zugeordneten Pflichtaufgaben keine Finanz- und Sachmittel zugewandt werden.

§ 5 Organe

(1) Organe der Stiftung sind

  • das Kuratorium
  • der Vorstand

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder dieser Organe ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, die sich derzeit bei Kuratoren auf 30,00 Euro je Sitzung des Kuratoriums und bei Mitgliedern des Vorstandes auf 75,00 Euro je Vorstands- und Kuratoriumssitzung beläuft. Im Übrigen dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 6 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Kuratoren, welche ihren Wohn- oder Arbeitssitz im Elbe-Elster-Land haben und mit diesem nachhaltig eng verbunden sind.

(2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster. Stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums ist ein Mitglied des Vorstandes der Sparkasse Elbe-Elster.

(3) Die weiteren Kuratoren werden entsprechend der Maßgabe im Absatz 1 durch den Verwaltungsrat der Sparkasse Elbe-Elster gewählt und zwar

  1. bis zu drei Mitglieder, die dem Verwaltungsrat der Sparkasse Elbe-Elster angehören,
  2. bis zu vier Mitglieder aus dem Kreis der sachkundigen Bürger aus dem Elbe-Elster-Land.

(4) Die Kuratoren werden für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster gewählt. Nach deren Ablauf üben die Kuratoren ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Kuratoriums weiter aus. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kurator vor Ablauf der Wahlzeit aus seinem Amt oder seiner Funktion, die für die Bestellung als Kurator maßgebend war, aus, so endet damit gleichzeitig die Mitgliedschaft im Kuratorium. An seine Stelle tritt der Nachfolger im Amt nach Absatz 2 bzw. das neu gewählte Mitglied nach Absatz 3 für die restliche Amtszeit.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit, insbesondere stellt es auf der Grundlage der Satzung und gesetzlicher Bestimmungen die Beachtung der Stiftungszwecke entsprechend § 2 sicher.

(2) Das Kuratorium ist zuständig für

  1. die Genehmigung des Haushaltsplanes, des vom Vorstand aufgestellten Planes der verfügbaren Mittel sowie die Zustimmung zu deren Verwendung, soweit es sich nicht um laufende Verwaltungsaufgaben handelt,
  2. die Genehmigung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes, des Jahresabschlusses einschließlich der Vermögensübersicht und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Stiftung,
  4. die Annahme von Zustiftungen Dritter nach § 3 Absatz 3.

(3) Das Kuratorium beschließt mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder über eine vorübergehende Inanspruchnahme des satzungsgemäßen Stiftungsvermögens nach § 3 Absatz 5, mit 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder über

  1. die Änderung der Satzung
  2. die Auflösung der Stiftung.

(4) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Das Kuratorium erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 8 Sitzungen und Beschlussfassung durch das Kuratorium

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Mindestens zweimal jährlich ist eine Sitzung anzuberaumen, im Übrigen stets, wenn mindestens zwei Kuratoren oder der Vorstand dies verlangen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil

(3) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Kurator zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind dabei im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift ist dem Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wenn mindestens vier Kuratoren, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kuratoren gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters, den Ausschlag.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster bestellt werden. Eine Wiederbestellung oder die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Von den Vorstandsmitgliedern gehört mindestens ein Mitglied dem Vorstand der Sparkasse Elbe-Elster an. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter, § 6 Absatz 4 gilt sinngemäß.

(2) Vorsitzender des Vorstandes ist stets das in den Vorstand der Stiftung gewählte Vorstandsmitglied der Sparkasse Elbe-Elster. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gehört mehr als ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dem Vorstand der Sparkasse Elbe-Elster an, so bestimmt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 der Vorstand der Sparkasse Elbe-Elster den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Mitglieder des Gründungsvorstandes vom Stifter in der Stiftungsurkunde für die verbleibende Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrates der Sparkasse Elbe-Elster bestellt.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie unter Angabe einer Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes oder das Kuratorium dieses verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung kommen nur dann zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen.

(3) Die Änderung der Satzung, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden.

(4) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind dabei im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbindung und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes,
  2. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums, soweit das Kuratorium nichts anderes bestimmt,
  3. die Aufstellung eines Haushaltsplanes einschließlich des Planes über die Verwendung der verfügbaren Mittel für das kommende Kalenderjahr sowie dessen Vorlage an das Kuratorium zur Beschlussfassung bis zum 31. 12. des laufenden Kalenderjahres,
  4. die Aufstellung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes und des Jahresabschlusses im Laufe der ersten drei Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss ist durch einen externen Prüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Jahresabschluss einschließlich Jahresbericht sind dem Kuratorium vorzulegen.
  5. die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde.

(3) Der Vorstand kann gegebenenfalls einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Diesem kann eine angemessene Vergütung gewährt werden, soweit der Umfang der Verwaltungsaufgaben dies erforderlich macht und ausreichende Mittel für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbleiben.

(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.

§ 12 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form der Jahresrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen.

(3) Der vom Kuratorium festgestellte Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und der Jahresabschluss sind der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 13 Zweckänderung, Auflösung und Zusammenschluss

(1) Änderung des Zweckes, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn

  1. die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder
  2. eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 bedarf der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder und der Zustimmung des Kuratoriums mit einer 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder. Anschließend ist die Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde einzuholen. Änderungen des Stiftungszweckes dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Entsprechende Beschlüsse der Stiftungsorgane bedürfen vor der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.

§ 14 Rechtsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg.

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans unverzüglich mitzuteilen. Die Annahme- bzw. Rücktrittserklärung oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung, den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sowie über den Angriff des Stiftungsvermögens bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 15 Vermögensverfall

Bei der Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen nach Abzug etwa bestehender Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf den Träger der Sparkasse Elbe-Elster zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die unter § 2 genannten Stiftungszwecke zu verwenden. Hierbei sind in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt die Vorschriften des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zugrunde zu legen.  

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.

Finsterwalde, den 15. Dez. 2015
Sparkasse Elbe-Elster
gez. Jaschinski Vorsitzender des Kuratoriums
gez. Riecke, gez. Boche, gez. Hettwer
Der Vorstand

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