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§ 823 BGB

§ 828 BGB: Kinder unter sieben Jahren sind deliktunfähig – im Straßenverkehr gilt dies sogar bis zum zehnten Lebensjahr.

Ein Beispiel:
Ihr fünfjähriges Kind beschädigt beim Spielen das Auto Ihres Nachbarn. Gesetzlich bestehen keine Ansprüche des Nachbarn gegen Ihr Kind. Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, hat der Nachbar auch gegen Sie keine Ansprüche.

Ihre Privat-Haftpflichtversicherung leistet auf Wunsch auch hier Schadenersatz. Im S-Privat-Schutz können Sie Versicherungsschutz – inklusive Schäden durch deliktunfähige Kinder einschließen.

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